Mittwoch 15st, Februar 1:16:36 Pm

Doshichi_16 |
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27 jaar vrouw, Mädchen |
Würzburg, Germany |
Deutsch(Erweitert), Ukrainisch(Anlasser) |
Methodist, Architekt |
ID: 2438173231 |
Freunde: rammertje, benjaminvaller |
Details | |
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Sex | Frau |
Kinder | 4 |
Höhe | 165 cm |
Status | Frei |
Bildung | Initiale |
Rauchen | Nein |
Trinken | Ja |
Kommunikation | |
Name | Megan |
Profil anzeigen: | 2537 |
Telefon: | +4930614-811-19 |
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Beschreibung:
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 5. Aus den Gründen:. Die Antragstellerin, eine gewerbliche Veranstalterin von Messen und Märkten, hat mit Schreiben vom Mit Schreiben vom Die Antragstellerin habe aber bereits im April unter Befreiung von den Vorschriften des Sonn- und Feiertagsgesetzes eine ähnliche Veranstaltung durchgeführt.
Die Antragstellerin trug daraufhin mit Schreiben vom Mit Bescheid vom Hiergegen hat die Antragstellerin am Am Dieses grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache erfährt dann eine Ausnahme, wenn effektiver Rechtsschutz in der Hauptsache wegen der langen Verfahrensdauer nicht erreicht werden kann und die dadurch für den Antragsteller zu erwartenden unzumutbaren Nachteile bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten BVerwG E 67, , ; VGH Baden-Württemberg, NVwZ , Anordnungsziel und Klageziel stimmen folglich überein, da die Antragstellerin im Falle des Obsiegens in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren so gestellt wäre, als hätte sie bereits mit der Klage obsiegt.
Der Festsetzung der geplanten Veranstaltung als Spezialmarkt auch für den Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag auf Festsetzung abzulehnen, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind.
Die einschlägigen Feiertagsregelungen der Länder sind bei der Festsetzung zu beachten. Nach dieser Vorschrift sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit in gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Danach ist Schutzgut dieser verfassungsrechtlichen Zweckbestimmung die Institution der Sonntage und gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung BVerwG, Urteil vom Das öffentliche Leben soll an diesen Tagen grundsätzlich seiner werktäglichen Elemente entkleidet und dem einzelnen dadurch die Begehung dieser Tage als „Nicht-Werktage“ ermöglicht werden, damit dieser entsprechend seinen Vorstellungen und Bedürfnissen diese Tage gestalten kann BVerwG, aaO, Seite 4 f.
Diese individuelle Gestaltungsfreiheit kann dabei im Einzelfall eine entsprechende gewerbliche Befriedigung des Freizeitbedürfnisses bedingen siehe dazu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom Entscheidend ist insoweit aber, ob durch die gewerbliche Befriedigung ein Freizeitbedürfnis, das gerade an Sonn- und Feiertagen besteht oder ein Freizeitbedürfnis, das einen typisch werktäglichen Charakter hat und somit nicht gerade im freien Raum des Sonn- und Feiertages entsteht, befriedigt wird.
Bei der Überprüfung einer Betätigung auf diese Vereinbarkeit mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage ist daher sowohl von der Tätigkeit desjenigen, gegen den sich das Verbot richtet, wie auch von der Einschätzung des Gesamtcharakters, den die betreffende Veranstaltung von wesentlichen Teilen der Bevölkerung erfährt, auszugehen BVerwG, aaO, Seite Das Verbot richtet sich vorliegend an die Antragstellerin als Veranstalterin des von ihr geplanten Spezialmarktes, auf dem eine Vielzahl kommerzieller Anbieter Produkte zum Thema Erotik Dessous, Schmuck, Kosmetik, erotische Hilfsmittel und Textilien verkaufen und Dienstleistungen wie Tattoos und Piercing anbieten wollen.
Der von der Antragstellerin geplante Spezialmarkt, für den im Vorfeld in vielfältiger Weise geworben wurde Plakatierung im Umkreis von etwa 60 bis 70 km rund um Stuttgart, Werbespots in den Radiosendern SWF 3 und Antenne 1, Inserate in den Stadtmagazinen „Lift“ und „Prinz“ sowie in einer Vielzahl von Tageszeitungen soll auch nicht in einem der Öffentlichkeit unzugänglichen individuellen Lebensbereich, sondern in der dem Publikum zugänglichen Hanns-Martin-Schleyer-Halle stattfinden und stellt somit ein öffentlich bemerkbares Verhalten dar.
Der Verkauf der genannten Waren und das Anbieten der genannten Dienstleistungen stellt einen typisch werktäglichen Vorgang dar, der zudem auch durch den ausgelösten Publikumsverkehr – die Antragstellerin rechnet;, mit 6. Denn öffentlich bemerkbar ist die Veranstaltung bereits deshalb, weil sie für die Öffentlichkeit zugänglich ist, für sie öffentlich geworben wird und Publikumsverkehr durch sie ausgelöst wird.
Dies ist der Fall, wenn ein Vorhaben den Schutzzweck des Arbeitsverbots nur unwesentlich berührt und wenn schutzwürdige und gewichtige öffentliche oder private Belange eine Ausnahme rechtfertigen. Ein schutzwürdiges gewichtiges privates Bedürfnis kann für Veranstaltungen angenommen werden, die historisch gewachsen sind oder zumindest eine gewisse Tradition aufweisen sowie für solche, die überregionale Bedeutung haben VGH Baden-Württemberg, Urteil vom Auf eine Tradition kann sich die Antragstellerin ersichtlich nicht berufen.
Hingegen kann der Veranstaltung eine gewisse überregionale Bedeutung wohl nicht abgesprochen werden. Die Aussteller kommen aus dem gesamten Bundesgebiet und teilweise auch aus dem Ausland. Damit wäre zumindest in gewissem Umfang auch mit Besuchern aus benachbarten Regionen zu rechnen, zumal ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Aufstellung der bisherigen und künftigen Veranstaltungsorte der „Erotica“ diese bisher in den Regierungsbezirken Freiburg und Tübingen nicht stattgefunden hat und in Baden-Württemberg neben Stuttgart bislang lediglich eine Veranstaltung in Sinsheim vom Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg dürfte dies wohl noch nicht genügen, um den überregionalen Charakter der Veranstaltung zu bejahen.
Diese Verwaltungspraxis, auf die die Antragstellerin auch telefonisch bereits am Aus der Festsetzung vom Auch die Antragstellerin selbst hat in ihrer dem Gericht übersandten Terminsübersicht beide Veranstaltungen nebeneinander aufgeführt. Bei der im Herbst stattfindenden „Stuttgart Antique“ handelt es sich um eine inhaltlich ähnliche Veranstaltung eines anderen Veranstalters. Diese Veranstaltung ist jedoch mit der von der Antragstellerin geplanten Messe in mehrfacher Hinsicht nicht vergleichbar.
Zum einen weist sie eine langjährige Tradition auf, zum zweiten findet sie mit unterschiedlichem Ausstellungsgut statt, da bei der Januarveranstaltung die Sommerware und bei Juliveranstaltung die Winterware geordert werden kann.
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